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Die Chöre in Laubusch.
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die Enkeltochter des Gründers der Ilse-Bergbau AG
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Die Satzung des Heimatverein Laubusch e.V.

Kurzfassung
Heimatverein Laubusch e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr- 1. Der Verein führt den Namen, Heimatverein Laubusch e. V..
2. Der Verein hat seinen Sitz im OT Laubusch der Stadt Lauta.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 1. Der Heimatverein Laubusch e. V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein dient der Heimatpflege.
a) Die Mitglieder erforschen die wechselvolle Geschichte von Laubusch.
b) Die Mitglieder setzen sich mit dem Einfluss der Braunkohle auseinander und dokumentieren sie.
c) Im Geschichte und Traditionen anderer Orte kennen zu lernen, werden Exkursionen durchgeführt.
d) Der Verein übernimmt im Auftrag der Stadt Lauta den Aufbau des Traditionszimmers.
e) Bildungsunterstutzung für Schulklassen, Kindergruppen und Jugendliche werden Führungen angeboten
f) Der Verein unterstützt die Führung der Ortschronik in Schrift und Bild und gestaltet Ausstellungen.
g) Der Verein richtet Gedenkanlagen ein und pflegt sie.
h) Vereinsmitglieder vermitteln Kenntnisse der regionalen Geschichte. verfassen Beiträge zur Veröffentlichungen in den Medien.
i) Vereinsmitglieder pflegen Kontakte zu auswärtigen ehemaligen Bürgern von Laubusch.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- 1. Mitglied kann jede volljährig natürliche oderjuristische Person werden.
2. Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich, 2 Monate zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- 1. Jedes Mitglied hat das Recht beim Verein aktiv mit zuwirken, a allen gemeinsamen Veranstaltungen
teil zunehmen und gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die Interessen des Vereins zu fördern, seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und den Verein durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- 1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis Ende des 3. Quartals des Kalenderjahres zu entrichten.
- Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.
- 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung der
Geschäfte mit folgenden Aufgaben:
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes.
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
3. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten jeder für sich allein den Verein.
4. Zum Beirat gehören der Schatzmeister, der Schriftführer und beratende Mitglieder.
5. Mitglieder des Vorstandes und des Beirates können nur Mitglieder des Vereins sein, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden Die Wiederwahl oder vorzeitige Abberufung sind zulässig.
6. Der Vorstand und der Beirat treffen sich nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder vorn Stellvertreter mindestens eine Woche vor dem Termin einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirates anwesend sind.
7. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und zu unterschreiben.
- 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten
a) Änderung der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Aufnahme neuer Vereinsmitglieder lt. §3 Nr.2 Satz 3.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
f) Auflösung des Vereins.
2. Mindestens jährlich ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
4 Der Vorstand hat bei Erfordernis eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
5, Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
7. Die durchgeführte Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- 1. Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Lauta, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden bat
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts verliert.
